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Subject: Re: in germany it is ILLEGAL to announce something on the package

Author: Thorsten Czub

Date: 09:22:55 06/19/03

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UWG § 13

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(1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.

(2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf
Unterlassung geltend gemacht werden

1.  von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder

    verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine
Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beeinträchtigen,2.  von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung
gewerblicher Interessen, soweit    ihnen eine erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder    gewerbliche Leistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt    vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und    finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der    Verfolgung gewerblicher Interessen
tatsächlich wahrzunehmen, und soweit    der Anspruch eine Handlung betrifft, die
geeignet ist, den Wettbewerb auf    diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen,3.  von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie
in die Liste    qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder    in dem Verzeichnis der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des

    Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle
des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur    geltend
machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die    wesentliche
Belange der Verbraucher berührt werden,4.  von den Industrie- und Handelskammern
oder den Handwerkskammern.(3) (weggefallen)
(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem
geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist
der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die
Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen
zu lassen.

(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist
verpflichtet:

1.  wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten

    Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder
Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von    ihnen
gemachten Angaben irreführend waren;2.  wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich
oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle
von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und
4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die Stelle
der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten
Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten
Unterlassungsansprüche treten.

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Ferner hat es gerade in diesem Bereich (Produkthaftungsgesetz) eine neue
Gesetzgebung gegeben:

Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes:
Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als Mangel, wenn das
Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit
können auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden.
Weiterhin muß nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der
Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei
spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder
von dessen "Gehilfen" stammt.

Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung :
In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht, bei sogenannte
Bagatellschäden, d.h. Schäden die nur unerheblich den Wert eines
Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.
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Besonders HIER --->
"Vertragskonformität:

Der Händler ist verpflichtet, Waren zu verkaufen, die den Aussagen des
Kaufvertrages entsprechen. Das bedeutet, z.B. dass die Ware dem entsprechen
muss, was der Händler versprochen oder anhand eines Verkaufsmodelles vorgeführt
hat.
Erweitert wird diese Haftung nunmehr für Werbeaussagen und sonstige öffentliche
Äußerungen, die der Übergeber selbst, aber auch der Hersteller tätigt. Neben
Werbeaussagen sind hier auch Produktinformationen auf der Verpackung oder im
Katalog gemeint. Dieser Haftung für Äußerungen Dritter kann der Übergeber nur
entgehen, wenn er nachweist, dass er diese weder kannte noch kennen konnte, die
Aussage korrigiert wurde oder die Kaufentscheidung des Konsumenten durch die
Aussage nicht beeinflusst wurde.

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Haftung für Werbeaussagen

Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Sache bei
Gefahrübergang fehlerhaft ist. Wann ein Fehler vorliegt, definiert der
Gesetzentwurf neu; er folgt dabei vom Ansatz dem geltenden Recht, sieht aber
auch einige weitreichende Veränderungen vor. So ist vorgesehen, dass der
Verkäufer nunmehr auch für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen,
haften kann. Bemerkenswert bei dieser Bestimmung ist, dass der Verkäufer sich
auch falsche Werbeaussagen des Herstellers und seiner Gehilfen zurechnen lassen
muss. Wirbt der Hersteller beispielsweise damit, dass ein bestimmtes Gerät am
Tag eine Kilowattstunde benötigt, der Verbrauch aber bei zehn Kilowattstunden
liegt, kann der Verkäufer in Anspruch genommen werden, obwohl die Sache
qualitativ einwandfrei ist. Werbeaussagen sind aber irrelevant, wenn der
Verkäufer sie nicht kannte oder kennen musste oder die Kaufentscheidung nicht
beeinflussen konnte.




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