Author: Thorsten Czub
Date: 09:22:55 06/19/03
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UWG § 13 -------------------------------------------------------------------------------- (1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden 1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.(3) (weggefallen) (4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet. (5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet: 1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren;2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. (7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche treten. ------------ Ferner hat es gerade in diesem Bereich (Produkthaftungsgesetz) eine neue Gesetzgebung gegeben: Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes: Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden. Weiterhin muß nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen" stammt. Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung : In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen. ------------- Besonders HIER ---> "Vertragskonformität: Der Händler ist verpflichtet, Waren zu verkaufen, die den Aussagen des Kaufvertrages entsprechen. Das bedeutet, z.B. dass die Ware dem entsprechen muss, was der Händler versprochen oder anhand eines Verkaufsmodelles vorgeführt hat. Erweitert wird diese Haftung nunmehr für Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen, die der Übergeber selbst, aber auch der Hersteller tätigt. Neben Werbeaussagen sind hier auch Produktinformationen auf der Verpackung oder im Katalog gemeint. Dieser Haftung für Äußerungen Dritter kann der Übergeber nur entgehen, wenn er nachweist, dass er diese weder kannte noch kennen konnte, die Aussage korrigiert wurde oder die Kaufentscheidung des Konsumenten durch die Aussage nicht beeinflusst wurde. --------- Haftung für Werbeaussagen Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Sache bei Gefahrübergang fehlerhaft ist. Wann ein Fehler vorliegt, definiert der Gesetzentwurf neu; er folgt dabei vom Ansatz dem geltenden Recht, sieht aber auch einige weitreichende Veränderungen vor. So ist vorgesehen, dass der Verkäufer nunmehr auch für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen, haften kann. Bemerkenswert bei dieser Bestimmung ist, dass der Verkäufer sich auch falsche Werbeaussagen des Herstellers und seiner Gehilfen zurechnen lassen muss. Wirbt der Hersteller beispielsweise damit, dass ein bestimmtes Gerät am Tag eine Kilowattstunde benötigt, der Verbrauch aber bei zehn Kilowattstunden liegt, kann der Verkäufer in Anspruch genommen werden, obwohl die Sache qualitativ einwandfrei ist. Werbeaussagen sind aber irrelevant, wenn der Verkäufer sie nicht kannte oder kennen musste oder die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
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Last modified: Thu, 15 Apr 21 08:11:13 -0700
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